Grundlegendes über die Pflegeversicherung
Nützliche Informationen aus dem Gesundheitswesen
Der Gesetzgeber hat für die Leistungen der Pflegeversicherung Grundlagen
geschaffen, die wir Ihnen hier gerne zusammenfassen möchten.
Leistungen:
Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten nur diejenigen Pflegebedürftigen
bei denen der Hilfebedarf auf Dauer besteht. Der Hilfebedarf erstreckt
sich auf die Bereiche Körperpflege (Waschen, Anziehen, An- und Auskleiden),
Ernährung, Mobilisation und hauswirtschaftliche Versorgung. Sollte eine
Genesung innerhalb von 6 Monaten zu erwarten sein, ist eine Leistung aus
der Pflegeversicherung ausgeschlossen.
Für die Erteilung einer Pflegestufe ist ein durchschnittlicher täglicher
Zeitaufwand für die Versorgung der Pflegebedürftigen nötig:
Pflegestufe I:
90 Minuten, davon 46 Minuten Leistungen im Bereich der Körperpflege
Pflegestufe II:
180 Minuten, davon 120 Minuten Leistungen im Bereich der Körperpflege
Pflegestufe III:
300 Minuten, davon 240 Minuten Leistungen im Bereich der Körperpflege,
die Hilfe muss rund um die Uhr, auch Nachts, notwendig sein.
Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ist bei der
zuständigen Pflegekasse Ihrer Krankenkasse zu stellen. Im Laufe des Antragsverfahrens
meldet sich der Medizinische Dienst der Krankenkasse
zu einem Hausbesuch. Dabei ermittelt der MDK die notwendigen Pflegetätigkeiten
und genehmigt ggf. eine Pflegestufe. Im Falle einer
Pflegestufe können Sie zwischen folgenden Leistungen wählen:
Sachleistungen:
Bei der Wahl von Sachleistungen übernimmt der Pflegedienst die Pflege.
Dieser kann seine Leistungen bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe
direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Geldleistungen:
Bei Geldleistungen übernimmt der pflegedürftige Mensch die Verantwortung
für eine ausreichende Pflege und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung.
Kombinationsleistungen:
Ein Teil der Pflege wird vom Pflegedienst ausgeführt, ein anderer Teil
von privaten Pflegepersonen.
Kurzzeitpflege:
Pflegende Angehörige, die wegen Krankheit oder Urlaub die Pflege ihrer
Angehörigen nicht durchführen können, haben die Möglichkeit, für max. 28
Tage oder 1432 € einen Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen.
Verhinderungspflege:
Pflegende Angehörige, die aus Krankheitsgründen die Pflege nicht durchführen
können, haben die Möglichkeit, für insgesamt 1432 € Verhinderungspflege
durch einen Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Vorraussetzung für die Gewährung der Leistung Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
ist, das die Pflegestufe seit mindestens einem Jahr besteht.
Pflegehilfsmittel:
und technische Hilfsmittel bis zu 30 € pro Monat werden durch die Pflegekasse
bezahlt. Andere Hilfsmittel wie Pflegebett, Wanneneinsatz, Toilettenstühle
und Rollatoren können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Um die Pflegebereitschaft
im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen
anzuerkennen, gilt die Regelung: Für Personen, die regelmäßig wenigstens
14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen
und ansonsten bis zu 30 Stunden in der Woche ihrem Beruf nachgehen, zahlt
die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung betragen bei
Pflegestufe I:
Sachleistungen 440 €, Geldleistungen 225 €
Pflegestufe II:
Sachleistungen 1.040 €, Geldleistungen 430 €
Pflegestufe III:
Sachleistungen 1.510 €, Geldleistungen 685 €
Beratung in Pflegefragen
1.Vorgehensweise bei der Einstufung in der Pflegeversicherung
2. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach Maß
2.1 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
2.2 Hausnotruf nach § 40 Abs. 1 - 3 SGB XI
2.3 Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
2.4 Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI
2.5 Kurzzeitpflege nach § 42 SGB X
2.6 Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach den §§ 45a – 45c SGB XI
3. Grundinformationen zur Patientenverfügung, zur Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Betreuung
